- Geschlechtsumwandlung
- Ge|schlẹchts|um|wand|lung 〈f. 20〉 Umwandlung in das jeweils andere Geschlecht (durch operative Eingriffe)
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Ge|schlẹchts|um|wand|lung, die:natürliche od. durch äußere Einwirkungen bewirkte Umwandlung des ↑ Geschlechts (1 a) bei einem Individuum.* * *
Geschlechtsumwandlung,ärztliche Maßnahmen zur Änderung der Geschlechtsmerkmale; eine Geschlechtsumwandlung wird vorgenommen, wenn keine eindeutige Geschlechtszugehörigkeit besteht (Intersexualität) oder wenn eine starke Identifikation mit dem anderen Geschlecht mit hierdurch verursachten psychischen Konflikten vorliegt (Transsexualität). Nach einer Vorbehandlung mit Sexualhormonen des angestrebten Geschlechts, die zu Bartwuchs (Androgene) oder Wachstum der Brüste (Östrogene) führt, werden durch plastisch-chirurgische Eingriffe die geschlechtsbestimmenden Merkmale geschaffen. Bei der Umwandlung zur Frau bestehen die Hauptmaßnahmen in der Entfernung der Hoden und des Penisschafts und Ausbildung von Vulva und Vagina aus den Schwellkörpern sowie dem umgestülpten Penishautschlauch und der Skrotalhaut; bei der Umwandlung zum Mann in der Amputation der Brüste, Entfernung von Gebärmutter und Scheide und plastische Schaffung von Penis, Skrotum mit Einsatz von Hodenprothesen. Die Penisplastik wird mittels eines Unterarmlappens mit Knochen- und Nervenanteil und Einbeziehung der durch gegengeschlechtlichen Hormonbehandlung vergrößerten Klitoris ausgeführt. Die Geschlechtsumwandlung zur Frau ist grundsätzlich mit besserem Erfolg möglich. Wesentlich für die Bewältigung der körperlichen Veränderungen, der neuen Geschlechtsrolle und eventueller sozialer, v. a. partnerschaftlicher Konflikte ist die anschließende intensive psychologische Betreuung.Nachdem die Möglichkeit zur Geschlechtsumwandlung durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtlich anerkannt worden war, wurden vom Gesetzgeber die rechtlichen Konsequenzen der medizinisch möglichen Geschlechtsumwandlung im »Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit« vom 10. 9. 1980 (Kurzbezeichnung Transsexuellengesetz) geregelt. Danach können die Vornamen einer Person, die sich aufgrund ihrer transsexuellen Prägung dem anderen Geschlecht zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, auf Antrag beim Amtsgericht geändert werden. Die Änderung wird als Randvermerk im Personenstandsregister vermerkt. Die im Gesammelten vorgesehene Mindestalterbestimmung (25 Jahre) ist nach einem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts nichtig. Ferner kann ein Betroffener, der nicht verheiratet ist, dauernd fortpflanzungsunfähig ist und sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist, in einem gerichtlichen Verfahren die Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht verlangen. Die Feststellungswirkung dieser Entscheidung lässt das Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen und seinen Eltern sowie seinen Kindern unberührt. Dies gilt grundsätzlich auch für seine Rechte als Rentenberechtigter.Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. 8. 1987 kann Transsexualität eine behandlungsbedürftige Krankheit sein, die den gesetzlichen Krankenpflegeanspruch begründet.In Österreich gibt es keine speziellen rechtlichen Regelungen zur Geschlechtsumwandlung beziehungsweise Transsexualität. In der Schweiz hat die Geschlechtsumwandlung bislang keine eigene gesetzliche Regelung erfahren. Nach der neueren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wird Transsexualismus als pathologischer Zustand anerkannt. Falls ein chirurgischer Eingriff als die einzig wirksame Behandlungsmethode erscheint, gehört er zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen. Zur Änderung der Eintragungen in den schweizerischen Registern bedarf es einer Statusklage besonderer Art, die auf Feststellung des neuen Personenstandes geht.* * *
Ge|schlẹchts|um|wand|lung, die: natürliche od. durch äußere Einwirkungen bewirkte Umwandlung des Geschlechts (1 a) bei einem Individuum.
Universal-Lexikon. 2012.